SATZUNG
Aphasiker-Zentrum West-Ems e.V. (Lingen)
Fassung 2025
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet: „Aphasiker-Zentrum Weser-Ems e.V. (Lingen)“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lingen und seinen Gerichtsstand in Lingen und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Lingen eingetragen werden.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Verbesserung der sozialen Integration von Patienten mit Aphasie und anderen erworbenen Hirnschädigungen vor allem in Niedersachsen, sowie die Beratung und Betreuung der Angehörigen dieser Patienten. Insbesondere fördert der Verein konkrete Eingliederungsprojekte zur Vermeidung sekundärer psychischer und physischer Folgeprobleme. Weiterhin sollen die Eigenkompetenz der Patienten gestärkt und ein Beitrag zur Gesundheitsförderung sowie zur Stärkung und Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und Kontaktstellen und zur Förderung sowohl der Prävention als auch der Nachsorge geleistet werden.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein gehört keinem Verband an.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Eine Erstattung notwendiger Ausgaben kann gewährt werden. Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind hierbei zu beachten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens (sowohl Geld- als auch Sachwerte) erhalten.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen in voller Höhe dem DRK Kreisverband Emsland e. V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person, Gesellschaft und Körperschaft werden, die die Zwecke des Vereins im Sinne des § 2 ideell und materiell fördert. Stimmberechtigt und antragsberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Der Beitritt wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Verein vollzogen. Bei Beitritt eines Minderjährigen ist die Beitrittserklärung von einem Erziehungsberechtigten mit zu unterzeichnen.
(3) Die Mitgliedschaft endet
- durch den Tod des Mitgliedes,
- bei Auflösung einer juristischen Person,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss.
(4) Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären und nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
(5) Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei Nichtbezahlung von zwei Jahresbeiträgen trotz zweimaliger Mahnung oder wenn das Verhalten des Mitgliedes zur Schwächung des Vereins führt oder in sonstiger Form auf grobe Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt bzw. ein sonstiger wichtiger Grund gegeben ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Festlegung erfolgt durch 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Der festgesetzte Beitrag ist jährlich im Voraus, bis zum 01.03., an den Verein zu entrichten.
(4) Auf Antrag kann der Vorstand aus sozialen Gründen Beitragsermäßigung oder -befreiung für das laufende Kalenderjahr gewähren.
§ 8 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10% der Vereinsmitglieder mit schriftlicher Begründung verlangt wird.
(4) Jedes Mitglied kann vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Aufnahme von Anträgen zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung durch 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem vom Vorstand zu bestimmenden Sitzungsleiter geleitet.
(6) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Für die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen unter anderem folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von drei Jahren, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sind
- Entgegennahme des Jahresberichts, des Jahresabschlusses und des Berichtes der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge des Vereins
- Beratung und Abstimmung über die vorliegenden Anträge
- Beschlussfassung über beantragte Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
(2) Für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer sind ein Wahlleiter und Wahlhelfer zu wählen. Der Wahlleiter hat kein passives Wahlrecht.
§ 11 Vorstand
(1) Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sollten sich aus Betroffenen (erworbene Hirnschädigungen), deren Angehörigen, Betreuern, Fachkräften und anderen Persönlichkeiten zusammensetzen, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen.
(2) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Vorsitzender
- ein Stellvertreter des Vorsitzenden
- ein Kassenwart
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden und durch den Stellvertreter und den Schatzmeister (Vorstand im Sinne des § 26 BGB), wobei jeweils zwei dieser drei Vorstandsmitglieder nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
(4) Der Vorstand wird von den stimmberechtigten Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen und in geheimer Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wird von der Versammlung offene Abstimmung beantragt, so kann diese mehrheitlich beschlossen werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das stimmberechtigte Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht, die nachzuweisen ist, vertreten lassen. Ein Mitglied kann auf diese Weise bis zu drei andere Mitglieder vertreten. Die Vollmacht gilt nur für eine bestimmte Mitgliederversammlung und ist zu Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen.
(5) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem ehrenamtlich tätigen Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die ordnungsgemäße und dem Vereinszweck entsprechende Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Zur Durchführung der oben genannten Aufgaben kann der Vorstand einen/eine Geschäftsführer/in bestellen und eine Geschäftsstelle in der Hedon-Klinik in Lingen errichten. Die Etablierung weiterer Geschäftsstellen zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung mit Ansprechpartnern ist gewünscht.
(4) Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Aufsichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Hierüber sind alle Mitglieder umgehend zu informieren.
§ 13 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung bestellt zur Überprüfung des Kassenberichtes zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Über die Feststellungen der Kassenprüfer ist eine Niederschrift zu erstellen.
(3) Der Vorstand ist den Kassenprüfern gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit sie für die Kassenprüfung erforderlich sind.
(4) Die Kassenprüfer sind im Interesse des Verbandes verpflichtet, sämtliche der Geheimhaltung unterliegenden Vorgänge und die daraus erworbenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung hat sechs Wochen vorher zu erfolgen.
(2) In dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist gleichzeitig ein Liquidator zu bestellen.
(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß § 4 (6) den dort genannten Einrichtungen zu.
Lingen, den 25.04.2025


