SATZUNG

Aphasiker-Zentrum West-Ems e.V. (Lingen)

Fassung 2025

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)      Der Name des Vereins lautet:  „Aphasiker-Zentrum Weser-Ems e.V. (Lingen)“ 

(2)      Der Verein hat seinen Sitz in Lingen und seinen Gerichtsstand in Lingen und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Lingen eingetragen werden.

(3)      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Verbesserung der sozialen Integration von Patienten mit Aphasie und anderen erworbenen Hirnschädigungen vor allem in Niedersachsen, sowie die Beratung und Betreuung der Angehörigen dieser Patienten. Insbesondere fördert der Verein konkrete Eingliederungsprojekte zur Vermei­dung sekundärer psychischer und physischer Folgeprobleme. Weiterhin sollen die Eigen­kompetenz der Patienten gestärkt und ein Beitrag zur Gesundheitsförderung sowie zur Stärkung und Förderung von Selbsthilfe­gruppen, -organisationen und Kontaktstellen und zur Förderung sowohl der Prävention als auch der Nachsorge geleistet werden.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört keinem Verband an.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1)      Der Verein verfolgt ausschließlich und un­mittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

(2)      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer­den. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Eine Erstattung notwendiger Ausgaben kann gewährt werden. Grundsätze der Sparsam­keit und Wirtschaftlichkeit sind hierbei zu beachten.

(4)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)      Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens (sowohl Geld- als auch Sachwerte) erhalten.

(6)      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen in voller Höhe dem DRK Kreisverband Emsland e. V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 5 Mitgliedschaft

(1)      Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Förder­mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person, Gesellschaft und Körper­schaft werden, die die Zwecke des Vereins im Sinne des § 2 ideell und materiell fördert. Stimmberechtigt und antragsberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2)      Der Beitritt wird durch Abgabe einer schrift­lichen Beitrittserklärung an den Verein vollzogen. Bei Beitritt eines Minderjährigen ist die Beitrittserklärung von einem Erziehungs­berechtigten mit zu unterzeichnen.

(3)      Die Mitgliedschaft endet

  • durch den Tod des Mitgliedes,
  • bei Auflösung einer juristischen Person,
  • durch Austritt,
  • durch Ausschluss.

(4)     Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären und nur zum Schluss eines Kalen­derjahres möglich.

(5)      Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig bei vereinsschädigendem Verhalten, insbe­sondere bei Nichtbezahlung von zwei Jahres­beiträgen trotz zweimaliger Mahnung oder wenn das Verhalten des Mitgliedes zur Schwächung des Vereins führt oder in sons­tiger Form auf grobe Weise gegen die Inte­ressen des Vereins verstößt bzw. ein sonsti­ger wichtiger Grund gegeben ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vor­stand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stel­lungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins besonders ver­dient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1)      Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, des­sen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Festlegung erfolgt durch 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2)      Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3)      Der festgesetzte Beitrag ist jährlich im Voraus, bis zum 01.03., an den Verein zu entrichten.

(4)      Auf Antrag kann der Vorstand aus sozialen Gründen Beitragsermäßigung oder -befreiung für das laufende Kalenderjahr gewähren.

§ 8 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)      Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist einmal jährlich einzuberufen.

(2)      Die Mitgliederversammlung wird vom Vor­sitzenden mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tages­ordnung schriftlich einberufen.

(3)      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereins­in­teresse erfordert oder wenn die Einbe­rufung von mindestens 10% der Vereins­mitglieder mit schriftlicher Begründung verlangt wird.

(4)      Jedes Mitglied kann vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Aufnahme von Anträgen zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Mitglie­derversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung durch 3/4-Mehr­heit der anwesenden Stimmberechtigten.

(5)      Die Mitgliederversammlung wird vom Vor­sitzenden oder einem vom Vorstand zu be­stimmenden Sitzungsleiter geleitet.

(6)      Die satzungsgemäß einberufene Mitglieder­versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abge­lehnt.

(7)      Für die Änderung der Satzung ist eine Mehr­heit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abge­stimmt werden, wenn auf diesen Tages­ordnungs­punkt bereits in der Einladung zur Mitglieder­versammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgesehene neue Satzungs­text beigefügt worden war.

(8)      Über die Beschlüsse der Mitgliederversamm­lung ist von einem durch die Mitgliederver­sammlung zu wählendem Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vor­sitzenden und vom Protokollführer zu unter­zeichnen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)      Der Mitgliederversammlung obliegen unter anderem folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von drei Jahren, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand be­rufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sind
  • Entgegennahme des Jahresberichts, des Jahresabschlusses und des Berichtes der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Beschlussfassung über die Höhe der Mit­gliedsbeiträge des Vereins
  • Beratung und Abstimmung über die vor­liegenden Anträge
  • Beschlussfassung über beantragte Sat­zungsänderungen und über die Auf­lösung des Vereins

(2)      Für die Wahl des Vorstandes und der Kassen­prüfer sind ein Wahlleiter und Wahl­helfer zu wählen. Der Wahlleiter hat kein passives Wahlrecht.

§ 11 Vorstand

(1)      Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sollten sich aus Betroffenen (erworbene Hirnschädigungen), deren Ange­hörigen, Betreuern, Fachkräften und anderen Persönlichkeiten zusammensetzen, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen.

(2)      Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein Vorsitzender
  • ein Stellvertreter des Vorsitzenden
  • ein Kassenwart

Die gerichtliche und außergerichtliche Ver­tretung des Vereins erfolgt durch den Vorsit­zenden und durch den Stell­vertreter und den Schatzmeister (Vorstand im Sinne des § 26 BGB), wobei jeweils zwei dieser drei Vor­standsmitglieder nur gemeinsam vertre­tungsberechtigt sind.

(4)      Der Vorstand wird von den stimmberechtigten Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen und in geheimer Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wird von der Versammlung offene Abstimmung beantragt, so kann diese mehrheitlich be­schlossen werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das stimmberechtigte Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht, die nach­zuweisen ist, vertreten lassen. Ein Mitglied kann auf diese Weise bis zu drei andere Mit­glieder vertreten. Die Vollmacht gilt nur für eine bestimmte Mitgliederversammlung und ist zu Beginn der Versammlung dem Versamm­lungsleiter vorzulegen.

(5)      Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstands­mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1)      Dem ehrenamtlich tätigen Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die ordnungsgemäße und dem Vereinszweck entsprechende Ver­waltung und Verwendung des Vereins­ver­mögens.

(2)      Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)      Zur Durchführung der oben genannten Aufga­ben kann der Vorstand einen/eine Geschäftsführer/in bestellen und eine Geschäftsstelle in der Hedon-Klinik in Lingen errichten. Die Etablierung weiterer Geschäftsstellen zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung mit Ansprechpartnern ist gewünscht.

(4)      Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Aufsichts- oder Finanzbe­hörden verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Hierüber sind alle Mitglieder um­gehend zu informieren.

§ 13 Kassenprüfer

(1)      Die Mitgliederversammlung bestellt zur Über­prüfung des Kassenberichtes zwei Kassen­prüfer. Die Kassenprüfer haben der Mitglie­derversammlung zu berichten.

(2)      Über die Feststellungen der Kassenprüfer ist eine Niederschrift zu erstellen.

(3)      Der Vorstand ist den Kassenprüfern gegen­über verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit sie für die Kassenprüfung erforderlich sind.

(4)      Die Kassenprüfer sind im Interesse des Verbandes verpflichtet, sämtliche der Geheimhaltung unterliegenden Vorgänge und die daraus erworbenen Kenntnisse vertrau­lich zu behandeln.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1)      Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitglieder­versammlung anwesenden Mitglieder erfor­derlich. Die Einladung zu dieser Mit­glieder­versammlung hat sechs Wochen vorher zu erfolgen.

(2)      In dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist gleichzeitig ein Liquidator zu bestellen.

(3)      Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsver­mögen gemäß § 4 (6) den dort genannten Einrichtungen zu.

Lingen, den 25.04.2025